Veranstaltungs-Details
Praktiker-Webinar RWS-Inside Insolvenzgericht: Problemfelder des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens (2) [§ 15 FAO]
Praktiker-Webinar RWS-Inside Insolvenzgericht: Problemfelder des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens (2) [§ 15 FAO]
Praxisrelevante Einzelfragen: Begründung von Masseverbindlichkeiten, vorl. Gläubigerausschuss
Termin
Dienstag, 30. April 2024, 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr online
Webinarzeit:
15.00 Uhr – 17.00 Uhr
Einwahl um 14.45 Uhr
Teilnehmer
- Insolvenzverwalter
- Bank- und Unternehmensjuristen
- Rechtsanwälte
- Unternehmensberater
Themen
- Mit der ESUG-Reform ist im Jahr 2012 ein vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren eingeführt und mit dem SanInsFoG 2021 grundlegend umgestaltet worden. Inzwischen werden Großverfahren fast ausschließlich in Eigenverwaltung beantragt. Gleichwohl ist die absolute Anzahl der in Eigenverwaltung geführten Verfahren gering, so dass es an praktischen Erfahrungen häufig mangelt. Schließlich weist auch die gesetzliche Regelung große Spielräume in der praktischen Anwendung auf, die zu Unsicherheiten führen.
- Das zweiteilige Seminar behandelt zunächst im ersten Teil das professionelle Vorgehen bei der Antragstellung gegenüber dem Insolvenzgericht. Insbesondere werden zielführende Vorgespräche behandelt, die Ausgestaltung der Antragsunterlagen und die Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens. Im zweiten Teil werden besonders praxisrelevante Einzelfragen diskutiert, insbesondere die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten. Schließlich sollen Strategien zur zielführenden Einbindung eines vorläufigen Gläubigerausschusses behandelt werden.
Teilnahmegebühren
185,00 € zzgl. MwSt. (= brutto 220,15 €)
inkl. Teilnahmeunterlagen zum Download.
Eine Anleitung zur Teilnahme am Webinar, Codes zum Downloadzugang der Unterlagen sowie weitere Informationen erhalten Sie ca. zwei bis drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn an die in der Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse.
Die Teilnehmerunterlagen stellen wir Ihnen zum Download zeitlich begrenzt zur Verfügung.
§ 15 FAO
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